Studienförderung

VORAUSSETZUNG FÜR STUDIENFÖRDERUNG
Die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe sind soziale Bedürftigkeit (im Wesentlichen vom Elterneinkommen und der Familiensituation abhängig) und ein günstiger Studienerfolg (die Einhaltung der Studienzeit).

Altersgrenze: Jedes neu begonnene Studium muss vor Vollendung des 33. Lebensjahres begonnen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Altersgrenze um maximal 5 Jahre angehoben werden (z.B. bei Studierenden mit Behinderung oder Studierenden mit Kindern).

ACHTUNG BEI EINEM STUDIENWECHSEL: Ein Studienwechsel kann den Anspruch auf Studienbeihilfe gefährden. Jede Änderung der Studienrichtung gilt als Studienwechsel. Prinzipiell gilt daher: Vereinbar mit Ihrer Studienbeihilfe sind insgesamt maximal zwei Studienwechsel – und das nicht später als nach dem zweiten Semester des Vorstudiums. 

Antragsfristen
- Studienbeihilfe: Allgemeine Antragsfrist im Wintersemester 20. September bis 15. Dezember, im Sommersemester 20. Februar bis 15. Mai. Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, bewirken die Zuerkennung einer Studienbeihilfe erst ab dem Monat der Antragstellung.
- Beihilfe für Auslandsstudien: Ende der Antragsfrist ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums. Verspätete Anträge müssen zurückgewiesen werden.

Antragstellung
Online-Antrag mittels Handy-Signatur Online-Antrag - Stipendium.at
oder PDF Formulare per Post oder Einwurf in den Postkasten der zuständigen Stipendienstelle Formulare zum Download - Stipendium.at

Nachweisfristen
- Studienbeihilfe: Der Nachweis des günstigen Studienerfolgs nach den ersten beiden Semestern ist spätestens bis zum Ende der nächstfolgenden allgemeinen Antragsfrist (15. Mai bzw. 15. Dezember) der Studienbeihilfenbehörde vorzulegen.
- Beihilfe für Auslandsstudien: Der Nachweis des erfolgreich betriebenen Auslandsstudiums (Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde) ist nach Beendigung des Auslandsstudiums bis spätestens zum Ende der allgemeinen Antragsfrist des auf das Ende des Auslandsstudiums folgenden Semesters vorzulegen.

Spezialfall „Selbsterhalterstipendien“
Bei Selbsterhalterstipendien spielt das Einkommen der Eltern  k e i n e  Rolle. Zu beachten ist jedoch die Zuverdienstgrenze von 15.000,-- Euro jährlich, bei deren Überschreitung es zu einer (teilweisen) Rückforderung der Beihilfe kommt.

Einstufung als Selbsterhalter/in – Voraussetzungen:
- Sie haben zumindest durch 4 Jahre (48 Monate) vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe Einkünfte bezogen haben. Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz ausgeübt wird, gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhalts.
- Diese Einkünfte haben jährlich zumindest 11.000,-- Euro betragen.
Detailinformationen zur Studienförderung: www.stipendium.at 

Privatstipendien
Privatstipendien werden aus Stipendienstiftungen der Universitäten und außeruniversitären Stiftungen vergeben, sie kommen von Gebietskörperschaften (Ländern,Gemeinden), öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen und privaten Organisationen. Ein großer Teil dieser Privatstipendien wird an den Universitäten ausgeschrieben.
In der „Sozialbroschüre für Studierende“ findet sich auch ein Verzeichnis der Privatstipendien. Erhältlich bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (www.oeh.ac.at).